Berufsorientierung
Praktikum in Köln
Ob Schüler, Studenten oder Berufseinsteiger: Durch Praktika könnt ihr Erfahrungen sammeln und die Karriere in Schwung bringen. Wir haben die wichtigsten Infos zum Thema Praktikum in Köln zusammengestellt. – und in unserer Jobbörse findet ihr hunderte Praktikumsplätze.
Aktuelle Praktikumsplätze in Köln
In der Millionenstadt Köln sind tausende Unternehmen ansässig, die regelmäßig Praktikanten zur Unterstützung suchen. Egal ob Schüler, Studenten oder Absolventen – in unserer koeln.de-Jobbörse findet ihr hunderte spannende Praktikumsstellen in Köln. Nicht nur das Angebot an Praktikumsstellen, auch die Nachfrage ist in der Domstadt groß: Praktika in betriebswirtschaftlichen Bereichen wie Marketing, Personal oder Controlling sind ebenso gefragt wie Praktika im Eventmanagement, Design, Tourismus oder in der Redaktion eines Verlages.
Durch den Automobilriesen Ford hat sich Köln zu einem wichtigen Standort für die Automobilbranche entwickelt. Das Unternehmen bietet neben Hochschulpraktika auch Praktika für Studenten und Schüler an, die in diversen Bereichen wie Produktentwicklung, Fahrzeugfertigung, Finanzen, Marketing, Einkauf und Personalwesen absolviert werden können.
Stellenausschreibungen genau lesen
Wer nach einer Praktikumsstelle in Köln sucht, sollte die Anforderungen der Stellenbeschreibung gründlich lesen. Unternehmen weisen in der Stellenanzeige darauf hin, ob sie eingeschriebene Studenten suchen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihres Studiums absolvieren müssen, oder ob sich Schüler, Studenten oder Absolventen auch für ein freiwilliges Praktikum bei dem Unternehmen bewerben können. Die Bewerbung für eine Praktikumsstelle sollte sorgfältig erstellt werden, weil Personaler anhand der Bewerbung bereits innerhalb weniger Sekunden entscheiden, ob der Kandidat für die Position in Frage kommt oder nicht.
Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum
Ein Praktikum in Köln dient als guter Einstieg in die Berufswelt. Die ersten Praktika werden meist während der Schulzeit absolviert und dienen Schülern in erster Linie als Berufsorientierung. Wer sich nach Abschluss der Schule an einer Universität oder Hochschule bewirbt, muss im Rahmen des Studiums in der Regel ein verpflichtendes Praktikum absolvieren. Das Praktikum ist durch die Studien- und Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben und dient zur Ergänzung der theoretischen Ausbildung. Ein Verzicht auf das Praktikum ist nicht möglich, da sonst Leistungen für den Studienabschluss fehlen. In der Regel gibt es genaue Vorgaben zu der Dauer des Praktikums, das sich häufig auf einen Zeitraum zwischen zwei, drei oder sechs Monaten beläuft.
Im Gegensatz dazu gibt es noch freiwillige Praktika, die vor oder nach dem Studium oder in den Semesterferien geleistet werden und somit keinen direkten Bezug zu der Universität oder Hochschule haben. Freiwillige Praktika werden absolviert, um den Lebenslauf aufzuwerten, Erfahrungen zu sammeln oder Kontakte zu knüpfen.
Mindestlohn im Praktikum
Der gesetzliche Mindestlohn gilt in Deutschland auch für Praktikanten. Allerdings haben nicht alle Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn, da dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend ist. Der Mindestlohn wird beispielsweise nur dann fällig, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert. Weiterhin wird der Mindestlohn nur gezahlt, solange es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt.
Bei Pflichtpraktika, die von Schulen, Ausbildungsstätten, Universitäten oder Hochschulen vorgeschrieben sind, haben Praktikanten keinen Anspruch auf Mindestlohn. Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben weiterhin Minderjährige, die noch keine 18 Jahre alt sind. Dies wurde ganz bewusst festgelegt, um Praktika für Minderjährige nicht in Konkurrenz zu einer Berufsausbildung zu stellen. Die Berufsausbildung hat im Arbeitsmarkt nämlich Vorrang und wird von den meisten Unternehmen vorausgesetzt.
Praktika und Sozialversicherung
Pflichtpraktika sind sozialversicherungsfrei, solange der Student ordnungsgemäß an einer Universität bzw. einer Hochschule immatrikuliert ist und die Studien- und Prüfungsordnung das Praktikum vorschreibt. Dabei ist die wöchentliche Arbeitszeit, die Zahlung eines Entgeltes oder die Höhe des Verdienstes unerheblich.
Freiwillige Praktika hingegen sind sozialversicherungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung. Erhält der Beschäftigte nicht mehr als 520 Euro monatlich, gelten die Regelungen für geringfügig Beschäftigte. Bei unbezahlten Praktika besteht jedoch keine Sozialversicherungspflicht.