26. November

Stiller Feiertag: Das ist am Totensonntag verboten

Das Foto zeigt die Skultpur eines hockenden Engels, das sich Tränen aus den Augen reibt.
Foto: Adobe Stock

Keine Feiern, keine Sport-Events, keine Weihnachtsmärkte: Auch in Köln gelten am Totensonntag (26. November 2023) Einschränkungen für Veranstaltungen. koeln.de sagt, was ihr dürft – und was nicht.

Totensonntag oder auch Ewigkeitssonntag ist in der evangelischen Kirche der Tag, an dem der Verstorbenen gedacht wird. Er ist in allen deutschen Bundesländern als besonderer Gedenktag durch die Feiertagsgesetze geschützt. Totensonntag ist der letzte Sonntag vor dem 1. Advent – er ist daher sowohl in der evangelischen als auch in der katholischen Kirche der letzte Sonntag des Kirchenjahres, das mit dem 1. Advent beginnt. Daher beginnen üblicherweise die meisten Weihnachtsmärkte auch erst nach dem Totensonntag.

Da in diesem Jahr aber der 4. Advent auf Heiligabend fällt und die Adventszeit somit einige Tage kürzer ist, öffnen die Weihnachtsmärkte 2023 bereits vor dem Totensonntag, legen dann am stillen Feiertag aber einen Ruhetag ein oder öffnen erst abends.

Das ist am Totensonntag verboten

Der Totensonntag zählt zu den herausragenden stillen Feiertagen (wia auch Allerheiligen und Karfreitag). Daher gelten an diesem Tag besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen. So sind am Totensonntag von 5 bis 18 Uhr keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.

Darüber hinaus müssen am Totensonntag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch Autowaschanlagen geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz Wohnungsumzüge.

Das ist am Totensonntag erlaubt

Gesetzlich nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen. Öffnen dürfen auch die Museen und der Zoo – auch die Restaurants dürfen öffnen, sofern sie kein Unterhaltungsprogramm anbieten. Nach 18 Uhr dürfen auch wieder Konzerte und Partys stattfinden – und einige Weihnachtsmärkte öffnen für einen abendlichen Bummel.

Die Gewerbeabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung beantwortet Fragen zum Feiertags- und zum Ladenöffnungsgesetz NRW, die das Kölner Stadtgebiet betreffen, unter der Telefonnummer 0221/221-29879.

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