Auch wenn Frauchen und Herrchen demnächst mit zotteligem und langem Haupthaar mit ihrem vierbeinigen Liebling auf Gassirunde sind: ihre Hunde können top gestylt duch die Kölner Parks stolzieren! Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden: Hundesalons sind nicht von der Coronaschutzverordnung des Landes NRW betroffen und dürfen geöffnet bleiben.
Als Begründung für die erlaubte Öffnung der Hundesalons führte das Gericht an, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden eingehalten werden kann. So könne etwa der Hund an der Tür in Empfang genommen und eine kontaktlose Bezahlung vereinbart werden.
Eine Hundefrisörin aus Emsdetten hatte geklagt, weil die Stadt Emsdetten auf Grundlage der Coronaschutzverordnung auf die Schließung ihres Ladens bestand. Laut der Coronaschutzverordnung sind Dienstleistungen und Handwerksleistungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, insbesondere Friseurdienstleistungen. Die Klägerin hatte allerdings nachgewiesen, dass der motwendige Abstand eingehalten werden kann und darf nun wieder ihrer Tätigkeit nachgehen. (Symbolfoto: imago images / CHROMORANGE)