In Köln tritt die neue Corona-Schutzverordnung von NRW ab dem 20. August in Kraft, die nur einen Grenzwert für strengere Maßnahmen festlegt. Dieser liegt bei 35. Alle anderen Inzidenzstufen entfallen damit.
3G-Nachweis ab einer Inzidenz von 35
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
- Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
- Sport in Innenräumen
- Innengastronomie
- Körpernahe Dienstleistungen
- Beherbergung
- Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Clubs und Tanzveranstaltungen:
Test- und Nachweispflicht auch bei einer Inzidenz unter 35:
- Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen
- Besuch besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe
- Besuch Unterkünfte für Geflüchtete
- Besuch stationären Einrichtungen der Sozialhilfe
Maskenpflicht
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:
- im öffentlichen Personennahverkehr
- im Handel
- in Innenräumen mit Publikumsverkehr
- in Warteschlangen und an Verkaufsständen
- bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).