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koeln.de

Was gilt wo und wann?

Das müsst ihr zu den aktuellen Corona-Regeln wissen

In Köln tritt die neue Corona-Schutzverordnung von NRW ab dem 20. August in Kraft, die nur einen Grenzwert für strengere Maßnahmen festlegt. Dieser liegt bei 35. Alle anderen Inzidenzstufen entfallen damit. 

 

3G-Nachweis ab einer Inzidenz von 35

Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
Diese Beschränkungen entfallen wieder, wenn die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an fünf Tagen hintereinander unter dem Wert von 35 liegt mit Wirkung ab dem nächsten Tag. 

Clubs und Tanzveranstaltungen:

Für den Besuch von Clubs, Tanzveranstaltungen, privaten Feiern und von Bordellen gilt eine darüber hinaus gehende Regelung. Hier muss ein negativer PCR-Test nachgewiesen werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. 
 
Clubs und Discotheken dürfen generell öffnen, müssen aber beim zuständigen Gesundheitsamt ein entsprechendes Hygienekonzept vorlegen. Dies gilt auch für alle Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze.

Test- und Nachweispflicht auch bei einer Inzidenz unter 35:

  • Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen
  • Besuch besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe
  • Besuch Unterkünfte für Geflüchtete
  • Besuch stationären Einrichtungen der Sozialhilfe

Maskenpflicht

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

  • im öffentlichen Personennahverkehr
  • im Handel
  • in Innenräumen mit Publikumsverkehr
  • in Warteschlangen und an Verkaufsständen
  • bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz). 

Schüler

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Die Info zur aktualisierten Coronaschutzverordnung beim Land NRW 

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