Münster/Köln (ddp-nrw). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am Donnerstag den Stopp für den umstrittenen Ausbau des Hafens im Kölner Stadtteil Godorf bestätigt.
Nach Angaben eines Gerichtssprechers wies der 20. Senat die Beschwerde der Bezirksregierung Köln gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln zurück. Das VG hatte im September auf Antrag eines Anwohners die Fortsetzung der Ausbauarbeiten vorläufig untersagt.
Der Anwohner hatten sowohl formale als auch inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Köln geltend gemacht. Auch nach Auffassung des OVG ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, weil die beklagte Bezirksregierung Köln für einen wesentlichen Teil der erteilten Genehmigungen gar nicht zuständig war.
Zuständigkeiten missachten
Im Rahmen des für die Errichtung des neuen Hafenbeckens erforderlichen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens hatte die Bezirksregierung auch weitere rechtliche Erlaubnisse zur Herstellung aller Hafeneinrichtungen erteilt. Für die Erteilung der notwendigen baurechtlichen Erlaubnisse wäre jedoch die Stadt Köln zuständig gewesen.
Auf dem Gelände des Naturschutzgebiets Sürther Aue sollte bis zum Jahr 2012 ein neues Hafenbecken für den Umschlag von Containern und Massengütern gebaut werden. Die Kosten der von CDU und SPD in Köln gemeinsam durchgesetzten Erweiterung werden auf mehr als 60 Millionen Euro geschätzt.
Bürgerinitiativen befrüchten Zerstörung des Naturschutzgebiets
Gegen den Bau des Hafens hatten sich mehrere Bürgerinitiativen gebildet, die sich gegen die Zerstörung des Naturschutzgebiets wehren. Auch halten sie den Ausbau des Hafens für überflüssig und überdimensioniert. Die Gegner des Hafenausbaus sammelten rund 30 000 Unterschriften für einen Bürgerentscheid, der allerdings vom Oberverwaltungsgericht Münster als rechtlich unzulässig zurückgewiesen wurde.
Der Beschluss zum vorläufigen Ausbau-Stopp ist unanfechtbar. Ein Termin für die Entscheidung in der Hauptsache steht nach Angaben des Gerichtssprechers noch nicht fest. (Az.: 20 B 1320/09)
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