Über uns
ÜBER UNS
1. ORGANE
Mitglieder
Alle gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Stiftungen aus Köln sind eingeladen, eine
beitragsfreie Mitgliedschaft beim Kölner Stiftungen e.V. einzugehen.
Vorstand
• Dr. Ulrich S. Soénius (Industrie- und Handelskammer, Köln), Vorsitzender
• Gesche Gehrmann (RheinEnergieStiftungen)
• Winfried Helmes (Sparkasse KölnBonn)
• Rainer Kreke (Stiftung KalkGestalten)
Geschäftsführung
• Dr. Cordula Haase-Theobald (Oppenheim Vermögenstreuhand)
2. SATZUNG
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kölner Stiftungen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die aktive Förderung des Stiftungsgedankens durch Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung im Stiftungswesen durch die jeweiligen Mitglieder im Dienste der Allgemeinheit. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar die Förderung gemeinnütziger Stiftungen bzw. dem gemeinnützigen Stiftungsgedanken entsprechende Projekte bzw. Öffentlichkeitsarbeiten. Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch:
(a) die Initiierung, Förderung oder Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen im Großraum Köln sowie wissenschaftlicher Publikationen zum Thema Stiftungen,
(b) den Initiierung, Förderung oder Durchführung von Erfahrungs¬austausch und Pflege der Zusammenarbeit selbstständiger und unselbstständiger Stiftungen, im Stiftungswesen tätiger Personen, Institutionen und Körperschaften vor allem im Großraum Köln – beispielsweise durch Initiierung, Förderung oder Durchführung von Kölner Stiftungstagen,
(c) Aus- und Fortbildung im Stiftungswesen – einschließlich Stiftungs¬recht und Stiftungssteuerrecht – etwa durch Initiierung, Förderung oder Durchführung entsprechender Veranstaltungen im Großraum Köln,
(d) Öffentlichkeitsarbeit zur Tätigkeit des Vereins, d. h. auch Information der Bürgerinnen und Bürger im Großraum Köln sowie bestehender Stiftungen im Großraum Köln über die Arbeit der Kölner Stiftungen,
(e) Mittelbeschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO (siehe § 3),
(f) Ehrung geeigneter vorbildhafter Persönlichkeiten, die sich im Großraum Köln um das Stiftungswesen verdient gemacht haben,
(g) Kooperation mit geeigneten Institutionen.
Der Verein muss seine Zwecke nicht jeweils in gleichem Maße verfolgen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Den durch den Verein Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins nicht zu.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
Gemeinnützige Tätigkeit
(1) Die Vereinszwecke können auch gemäß Â§ 58 Nr. 1 AO verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigte Zwecke entsprechend § 2 durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Verein wird die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Er kann hierzu Projekte durchführen, Einrichtungen und Zweckbetriebe unterhalten. Er wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(3) Der Verein darf ferner gemäß Â§ 58 Nr. 2 AO seine Mittel teilweise, d. h. bis zu 50 v. H., auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuer¬begünstigten Zwecken zuwenden, wobei hierzu nicht erforderlich ist, dass die steuerbegünstigten Zwecke denen in § 2 entsprechen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Mitgliedschaft eines neuen Mitglieds. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Tod des Mitglieds,
(b) freiwilligen Austritt,
(c) Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder werden sich aktiv für die Zwecke des Vereins einsetzen.
(2) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder¬versammlung bestimmt.
§ 7
Organe
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Daneben kann der Verein einen Geschäftsführer und ein Kuratorium berufen.
§ 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schrift¬führer, der auch für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig ist sowie bis zu elf weiteren Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder können ein Vorstandsmitglied im Einzelfall ausdrücklich bevollmächtigen, den Verein alleine zu vertreten.
(3) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat zudem vor allem folgende Aufgaben:
(a) Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
(b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(c) Darüber hinaus kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und abberufen
(d) sowie ein Kuratorium bilden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können nur Ersatz für tatsächliche Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorstands¬vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, oder im schriftlichen Verfahren, wenn dem kein Vorstandsmitglied widerspricht. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand kann sich im Rahmen dieser Satzung zur Regelung weiterer Einzelheiten seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung einen Monat vor dem Tag der Sitzung einzuberufen. Die Tagesordnung kann zur Kenntnis aller Mitglieder bis eine Woche vor der Sitzung oder, wenn alle Mitglieder anwesend sind, einstimmig auch noch in der Sitzung geändert werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nach¬gewiesen wird. Unterbevollmächtigung ist ausgeschlossen. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand mit gleicher Frist und gleicher Tagesordnung erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die insbesondere die Beschlüsse der Sitzung festhält. Die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichen.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere Entscheidungen über:
(a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
(b) Entlastung des Vorstandes,
(c) Satzungsänderungen,
(d) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassen¬berichts,
(e) Auflösung des Vereins.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und Frist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder der Vorstand es für sachdienlich hält.
§ 10
Geschäftsführer
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Er wird für die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes durch den Vorstand bestimmt und vertritt den Verein in den laufenden Geschäften. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der ihm vom Vorstand generell und im Einzelfall erteilten Anweisungen.
(3) Der Geschäftsführer hat den Vorstand regelmäßig über den Verlauf der Geschäfte und die Lage des Vereins sowie jeweils unverzüglich über etwaige besondere Vorkommnisse in geeigneter Form zu unterrichten.
§ 11
Kuratorium
(1) Der Vorstand kann ein Kuratorium bilden.
(2) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand in geeigneter Form bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Näheres zur Arbeit des Kuratoriums regelt der Vorstand.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder – mindestens fünf, höchstens 15 Personen – werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren durch schriftliche Erklärung in dieses Ehrenamt berufen. Erneute Berufungen sind möglich. Es sollen solche Institutionen – insbesondere auch Stiftungen – und Persönlichkeiten in das Kuratorium berufen werden, die dem Stiftungs¬wesen besonders verbunden sind.
(4) Die Kuratoriumsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(5) Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorstandes den Kuratoriums¬vorsitzenden und den stellvertretenden Kuratoriums Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Erneute Berufung und Wiederwahl sind zulässig.
(6) Der Vorstand kann Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Kuratoriumsmitglied kann jeder¬zeit ohne Angabe von Gründen aus dem Kuratorium ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstands¬mitglied des Vereins ausscheiden.
§ 12
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Bürgerstiftung Köln, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Köln, den 13. Februar 2009